(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Fachbeiträge • 109
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Öffentliche Quellen • 4
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- 2. 19/23047 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2020
- 3. 19/28178 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren - Drucksache 19/27439 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. April 2021
- 4. 20/13638 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung - Drucksache 20/13091 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. November 2024