(1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fernstraßen-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt. Abweichend von § 44 Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung.
(2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes betroffen sind, werden abweichend von § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.
(3) Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen. Soweit das Fernstraßen-Bundesamt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der erfolgten Aufgabenübertragung. Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Fußnote
(+++ § 44a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/8678 - Unterrichtung: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksache 20/8293 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 2. 21/3493 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/3054 - Auswirkungen des Hamburger Klimaentscheids auf den Hamburger Hafen und das norddeutsche Verkehrsdrehkreuz HamburgBundestag Drucksachen · 30. Dezember 2025
- 3. 21/6558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des StraßenverkehrsunfallstatistikgesetzesBundestag Drucksachen · 18. Juni 2026
- 4. 21/6991 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/6558 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des StraßenverkehrsunfallstatistikgesetzesBundestag Drucksachen · 8. Juli 2026
- 5. 21/7872 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 7. September 2026