(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
- 1.
- für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
- 2.
- bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
- 3.
- bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
- 4.
- in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
Fachbeiträge • 3
- 1. Literatur: Juristische ZeitreiseEingeschränkter ZugriffMartin Rath · www.lto.de · 31. Dezember 2014
- 2. Literatur: Juristische ZeitreiseEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 31. Dezember 2014
- 3. BVerwG 9 KSt 6.11, Beschluss vom 12. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de