Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
4. Dezember 2013
4. Dezember 2013
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11. September 2026
11. September 2026
(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.
(2) In der Ladung ist anzugeben, ob eine Sitzung in Präsenz, eine Online-Sitzung oder hybride Sitzung (§ 5 Absatz 1) stattfindet.
(3) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.
(4) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung nach Maßgabe des § 7 beizufügen.