(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
Fachbeiträge • 6
- 1. Kommentar zum AußensteuergesetzEingeschränkter ZugriffShop.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 2. Hinzurechnung unentgeltlicher Vorteilsgewährungen im Konzern bedingt unionsrechtskonformEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 6. Dezember 2018
- 3. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 15. Januar 2024
- 4. Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im AuslandEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 14. Dezember 2023
- 5. Internationales SteuerrechtEingeschränkter ZugriffThomas Rupp · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 6. Aktuelle Entwicklungen bei der unilateralen Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStGEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 12. Januar 2022