(1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7 bis 13 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
(3) § 18 findet entsprechende Anwendung.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
Fachbeiträge • 28
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Öffentliche Quellen • 14
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- 5. 20/14412 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14152 - Zielgenauigkeit und Auswirkungen von Anti-Missbrauchsvorschriften und ausgewählten Regelungen im SteuerrechtBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2024
- 6. 21/1865 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer MaßnahmenBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 7. Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG)BMF Schreiben · 27. März 2026
- 8. Verwaltungsgrundsätze VerrechnungspreiseBMF Schreiben · 14. Juli 2021