(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
(2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.
(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/15013 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14824 - 100 Fragen zur bildungs- und forschungspolitischen Bilanz der von Bundeskanzler Olaf Scholz geführten BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Februar 2025
- 2. 21/3365 - Unterrichtung: Vierundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2Bundestag Drucksachen · 11. Dezember 2025
- 3. 21/5695 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5246 - Bilanz des ersten Regierungsjahres der Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee BärBundestag Drucksachen · 30. April 2026