(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn
- 1.
- es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
- 2.
- ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
Fachbeiträge • 2
- 1. § 40 Ämter für AusbildungsförderungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. April 2026
- 2. Erfolgreiche sozialrechtliche Fälle & Kanzleinews - Kanzlei KloseEingeschränkter ZugriffSuper User · www.ra-klose.com · 19. Mai 2021
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/8749 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 2. 20/3841 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3565 - Umsetzung und Finanzierung des geplanten 28. BAföG-ÄnderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 3. 20/11277 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11082 - Geplante Reform des BundesausbildungsförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Mai 2024
- 4. 20/10927 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10737 - Aktueller Stand der RegistermodernisierungBundestag Drucksachen · 4. April 2024