(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbestehen der Notlage feststellt.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deutschen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung verlangt.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen,
- 1.
- dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage
- a)
- Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder
- b)
- im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Praktika im Zusammenhang mit solchen Ausbildungen Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 2
- 2.
- wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Absatz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Absatz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförderung nur nach Satz 1 geleistet wird.
(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden,
- 1.
- dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzuwenden sind,
- 2.
- dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist,
- 3.
- dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszahlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können.
(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt.
(8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 20/3621 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. September 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. September 2022
- 2. 20/3594 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/2298, 20/2728, 20/3369 Nr. 1.8 - Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 3. 20/2298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2022
- 4. 20/3589 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/2298, 20/2728, 20/3369 Nr. 1.8 - Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst, Dr. Marc Jongen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/2368 - BAföG zu einer bürokratiearmen und gerechten Sozialleistung für Schüler und Studenten aus einkommensschwachen Familien weiterentwickelnBundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 5. 20/3565 - Kleine Anfrage: Umsetzung und Finanzierung des geplanten 28. BAföG-ÄnderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 6. 20/3841 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3565 - Umsetzung und Finanzierung des geplanten 28. BAföG-ÄnderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 7. 20/15013 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14824 - 100 Fragen zur bildungs- und forschungspolitischen Bilanz der von Bundeskanzler Olaf Scholz geführten BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Februar 2025
- 8. 21/3250 - Unterrichtung: Siebter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung - Lebenslagen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025