(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
- aus schwerwiegenden Gründen,
- 2.
- infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
- 3.
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
- a)
- der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
- b)
- der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
- c)
- der Studentenwerke und
- d)
- der Länder,
- 4.
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- 5.
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(4) Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet.
(5) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
Fachbeiträge • 44
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Corona-Virus/Covid-19: Informationen und Hilfestellungen für StudierendeEingeschränkter Zugriffwww.igbau.de · 27. März 2020
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- 8. Ausbildungsförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden LeistungsanforderungenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 23. März 2023
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/10249 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8749 - Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst, Dr. Marc Jongen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8990 - Bundesausbildungsförderungsgesetz von Grund auf reformieren c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/8956 - Elternunabhängiges Baukasten-BAföG für eine zukunftsfähige Studienförderung d) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/8967 - Vom BAföG muss man leben können - Für mehr BildungsgerechtigkeitBundestag Drucksachen · 15. Mai 2019
- 2. 19/8749 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 3. 19/14253 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13718 - Situation und möglicher Unterstützungsbedarf pflegender StudierenderBundestag Drucksachen · 18. Oktober 2019
- 4. 19/22831 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 5. 19/24261 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. November 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. November 2020
- 6. 19/24200 - Unterrichtung: Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - 16. Kinder- und Jugendbericht - Förderung demokratischer Bildung im Kindes- und Jugendalter und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 7. 19/27344 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26773 - Auswirkungen der Corona-Pandemie auf StudierendeBundestag Drucksachen · 4. März 2021
- 8. 20/1631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 2. Mai 2022