(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.
(3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.
(4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. PFAS im Trinkwasser: Neue Grenzwerte und rechtliche Folgen für Stadtwerke und Kommunen ab 2026Eingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. September 2026
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/11035 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 20/8825 - Verfügbarkeit von sauberem WasserBundestag Drucksachen · 11. April 2024
- 2. 21/1336 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1120 - EwigkeitschemikalienBundestag Drucksachen · 21. August 2025
- 3. 21/3183 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2447 - Freisetzung von Trifluoressigsäure und anderen EwigkeitschemikalienBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025
- 4. 21/6476 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5948 - Trinkwassersicherheit in DeutschlandBundestag Drucksachen · 11. Juni 2026