Version
1. März 2018
1. März 2018
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
- 1.
- für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
- für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Bundestag beschließt neues Gesetz zum Urheberrecht für die Wissenschaft (UrhWissG)Eingeschränkter Zugriffwww.uni-konstanz.de · 4. März 2024
- 2. Urheberrecht in der mediengestützten LehreEingeschränkter ZugriffPeter Kiep · www.uni-potsdam.de
- 3. Welche Texte darf KI verarbeiten?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 3. Mai 2026
- 4. Welche Texte darf KI verarbeiten?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 3. Mai 2026
- 5. Universität RegensburgEingeschränkter Zugriffwww.uni-regensburg.de