Version
1. Juli 2002
1. Juli 2002
>
Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
1. März 2017
1. März 2017
>
Version
7. Juni 2021
7. Juni 2021
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 73
- 1. OLG Stuttgart: Hohe Nachvergütung für Chef-KameramannEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 27. September 2018
- 2. LG Braunschweig: Keine Urheberrechtsentschädigung für VW-BeetleEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 21. Juni 2019
- 3. Software: Urheberrechtsschutz von ComputerprogrammenEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 26. September 2011
- 4. Doch keine Millionen für BrussigEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 8. Juli 2026
- 5. und Medienrecht — SES BerlinEingeschränkter Zugriffwww.ses-legal.de · 15. Mai 2026
- 6. Dr. Josef LimperEingeschränkter Zugriffwww.lst.law · 20. Dezember 2023
- 7. Wertpapier, digitale Sache oder Kryptowährung? Was ist ein NFT im rechtlichen Sinne?Eingeschränkter ZugriffHanna Hillnhütter · www.haendlerbund.de · 5. Juli 2022
- 8. NFTs: Inhaber-Nachweis mittels BlockchainEingeschränkter ZugriffStefan Winheller · www.winheller.com · 7. Februar 2026