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1. Januar 2008
1. Januar 2008
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Einführung ins UrheberrechtEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 22. Januar 2014
- 2. Einführung ins UrheberrechtEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 26. Mai 2013
- 3. AGB und Urheberrecht 2025Eingeschränkter Zugriffwww.anwaltskanzlei-online.de · 16. September 2026
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- 5. NFT und UrheberrechtEingeschränkter ZugriffJulia Hirschberg · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 12. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021