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Version
13. September 2003
13. September 2003
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
- 1.
- öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2.
- zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3.
- außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- 1.
- die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2.
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3.
- die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
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Öffentliche Quellen • 12
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