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14. August 2025
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30. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
- a)
- der Wasserstand verändert wird oder
- b)
- eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
- 2.
- Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
- 3.
- Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
- 4.
- Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
- 5.
- Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
- 6.
- Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
- a)
- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
- b)
- nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Fachbeiträge • 8
- 1. polnischen Abkommens über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutschEingeschränkter ZugriffEnrico Heß · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 17. Oktober 2023
- 2. BVerwG 7 A 9.17, Urteil vom 19. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 3.17, Urteil vom 28. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 A 6.17, Urteil vom 19. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 A 1.17, Urteil vom 28. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 A 10.17, Urteil vom 19. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 A 17.12, Urteil vom 28. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 B 68.10, Beschluss vom 29. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de