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14. August 2025
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30. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58, 59 sowie 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 7 A 9.09, Urteil vom 03. Mai 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 A 1.08, Beschluss vom 29. Januar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 1.15, Urteil vom 11. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 A 20.11, Beschluss vom 11. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 VR 1.08, Beschluss vom 30. September 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 7 A 20.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de