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14. August 2025
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30. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen
- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
Fachbeiträge • 19
- 1. BVerwG 9 A 7.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 14.07, Urteil vom 09. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 9.17, Urteil vom 19. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 9 A 14.07Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 VR 1.09, Beschluss vom 02. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 A 3.17, Urteil vom 28. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 A 9.09, Urteil vom 03. Mai 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 A 1.08, Beschluss vom 29. Januar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de