Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
15. Juni 2017
15. Juni 2017
>
Version
5. November 2024
5. November 2024
(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
Fachbeiträge • 39
- 1. Schöffen abschaffen? Besser weniger EinzelrichterEingeschränkter ZugriffHasso Lieber · www.lto.de · 3. Mai 2025
- 2. Der engagierte ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffwww.ogletree.de · 21. September 2026
- 3. Der engagierte ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffwww.ogletree.de · 21. September 2026
- 4. BAG, Urteil v. 18.06.2025Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Juni 2025
- 5. KG Berlin 3., Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 3 ARs 5/16, 3 ARs 5/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. KG Berlin 3., Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 3 ARs 5/16, 3 ARs 5/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. Keine Tariffähigkeit der Spitzenorganisation CGZP - BAG 1 ABR 19/10Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 19. Oktober 2014
- 8. UHR Rechtsanwältin, Kanzlei für Arbeitsrecht und Vertragsrecht in NürnbergEingeschränkter Zugriffwww.uhr-rechtsanwalt.de · 12. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11813 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11180 - Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der GesichtsverhüllungBundestag Drucksachen · 30. März 2017
- 2. 20/3746 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2558 - Schöffenrecht reformieren - Richterliches Ehrenamt stärkenBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 3. 20/2558 - Antrag: Schöffenrecht reformieren - Richterliches Ehrenamt stärkenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2022