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15. Dezember 2006
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30. Oktober 2007
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29. Juli 2017
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
- allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
- 2.
- die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
- 1.
- den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
- 2.
- einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1
- 1.
- eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
- 2.
- eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.
(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Fachbeiträge • 98
- 1. BVerwG 9 A 4.15, Urteil vom 16. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 26.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 28.12, Urteil vom 21. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 A 24.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 17.16, Urteil vom 11. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 20.08, Urteil vom 09. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 C 3.10, Beschluss vom 01. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 C 11.07, Urteil vom 20. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de