Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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29. Juli 2017
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27. Juni 2020
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29. Dezember 2023
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5. Januar 2026
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28. Juli 2026
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5. Oktober 2026
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(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
- die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
- 2.
- die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
- 3.
- sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
- 4.
- die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 37
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Öffentliche Quellen • 25
- 1. 18/11948 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksache 18/11499 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/12994 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11499, 18/11948, 18/12181 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 3. 18/11499 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 4. 19/24040 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22139, 19/22778, 19/23054 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Dr. Christian Jung, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/22106 - Entwurf eines Gesetzes für ein Bundesfernstraßen-Baubeschleunigungsgesetz c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Leif-Erik Holm, Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23131 - Investitionsoffensive im Infrastrukturbereich - Das Investitionsbeschleunigungsgesetz sinnvoll ergänzenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 5. 19/24770 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von Kernkraftwerken für das Berichtsjahr 2019Bundestag Drucksachen · 20. November 2020
- 6. 19/24230 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. November 2020
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