Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
27. Juni 2020
27. Juni 2020
>
Version
29. Dezember 2023
29. Dezember 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
28. Juli 2026
28. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
- die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
- 2.
- die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
- 3.
- sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
- 4.
- die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 29
- 1. Mehr fürs Moor? - Der „Vorschlag des BMUKN zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“Eingeschränkter ZugriffElisa Goetze · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 15. Oktober 2025
- 2. Rechtliche Hürden bei der Genehmigung von Gipsabbau aus Sicht betroffener Gemeinden und VerbändeEingeschränkter ZugriffElisa Goetze · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 15. August 2025
- 3. Genehmigungsrechtliche Anforderungen an KIEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 21. Juli 2026
- 4. Genehmigungsrechtliche Anforderungen an KIEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 21. Juli 2026
- 5. Genehmigungsrechtliche Anforderungen an KIEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 21. Juli 2026
- 6. Fachplanungsrecht | GÖRGEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. BVerwG 4 C 11.07, Urteil vom 20. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de