Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
15. Dezember 2006
15. Dezember 2006
>
Version
30. Juni 2009
30. Juni 2009
>
Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
29. November 2017
29. November 2017
>
Version
28. September 2023
28. September 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
- 2.
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- 3.
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- 4.
- kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
- 5.
- die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
- bei Neuvorhaben
- a)
- die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
- b)
- der Bau einer sonstigen Anlage,
- c)
- die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
- bei Änderungsvorhaben
- a)
- die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
- b)
- die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
- c)
- die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
- 2.
- Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47,
- 3.
- Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
- von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
- 2.
- von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
- 3.
- von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Fachbeiträge • 113
- 1. Gebietsausweisung Nitrat belasteter Gebiete unwirksamEingeschränkter ZugriffAnnette Schäfer · www.annette-schaefer.de · 29. September 2026
- 2. Referentenentwurf zum UVP-AnpassungsgesetzEingeschränkter ZugriffAdministrator · www.kopp-assenmacher.de · 27. September 2026
- 3. und genehmigungsrechtliche Hemmnisse beim Aufbau einer „grünen“ WasserstofftransportinfrastrukturEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 6. Mai 2021
- 4. Erneuerbare Energien: Umwelt- und baurechtliche Vorgaben des RepoweringEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 16. Februar 2011
- 5. Rechtsprechungsreport Altlastenmanagement April 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 13. April 2022
- 6. CASTOR- Transport von Jülich nach Ahaus: Verwaltungsgericht Berlin weist Eilantrag von Umweltverband zurückEingeschränkter ZugriffVanessa Homann · www.fn.legal · 12. Januar 2026
- 7. Update: Keine Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der standortbezogenen VorprüfungEingeschränkter ZugriffLajer · www.prometheus-recht.de · 19. März 2020
- 8. Rechtlicher Rahmen für Geothermie und Wärmepumpen: Referentenentwurf 2025Eingeschränkter ZugriffLisa Schmölling · www.cbh.de · 5. August 2025
Öffentliche Quellen • 39
- 1. 18/11948 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksache 18/11499 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 3. 18/12976 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11942 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder ArtenBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 4. 18/12994 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11499, 18/11948, 18/12181 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 5. 18/11622 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - Drucksache 18/11241 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 6. 18/11499 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 7. 21/8285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der VersorgungssicherheitBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 8. 19/15619 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG)Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019