Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
26. November 2019
26. November 2019
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.
Fachbeiträge • 16
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
- 2. Anspruch auf Einsicht in Vorgesetzten-E-MailsEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 23. März 2015
- 3. Akteneinsicht in Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 8. Dezember 2010
- 4. Einsicht in Personalakte bei beendetem ArbeitsverhältnisEingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 15. September 2014
- 5. Einsichtsrecht in die PersonalakteEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 22. Januar 2015
- 6. SucheEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 7. DokumentensucheEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 8. BVerwG 7 C 24.15, Urteil vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 2. 19/9491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)Bundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 3. 20/13488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2024