(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Fachbeiträge • 11
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- 8. BVerwG 2 C 49.13, Beschluss vom 18. Juni 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/3365 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2713 - Vorbildfunktion der Bundesregierung bei der Gleichstellung von Frauen und MännernBundestag Drucksachen · 9. Juli 2018
- 2. 19/11740 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10975 - Personelle Einsatzbereitschaft der BundeswehrBundestag Drucksachen · 18. Juli 2019
- 3. 20/1430 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/992 - Interne Ermittlungen bei Bundesbehörden von Polizei und ZollBundestag Drucksachen · 12. April 2022
- 4. 19/26820 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021