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14. März 2015
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28. Oktober 2016
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
- Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
- 2.
- ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.
Fachbeiträge • 5
- 1. BVerwG 1 WB 33.07, Beschluss vom 16. Januar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 20 F 13.09, Beschluss vom 19. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 B 49.12, Beschluss vom 13. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 B 45.13, Beschluss vom 15. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 20 F 9.08, Beschluss vom 03. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de