(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
- Begründung des Beamtenverhältnisses,
- 2.
- Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
- 3.
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
- 4.
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- 2.
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
- 3.
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Mitbestimmung bei der Reaktivierung eines PostbeamtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. November 2012
- 2. BVerwG 2 VR 3.12, Beschluss vom 03. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 VR 5.12, Beschluss vom 22. November 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. BVerwG 6 P 1.11, Beschluss vom 16. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 25.06, Beschluss vom 20. September 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. BVerwG 5 P 13.14, Beschluss vom 24. November 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de