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14. März 2015
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
- den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
- 2.
- nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
- 3.
- zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
Fachbeiträge • 9
- 1. Die Entlassung als Beamter auf Widerruf - und kein Eilrechtsschutz?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juni 2020
- 2. BVerwG 9 B 57.13, Beschluss vom 15. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 8 C 39.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 8 C 47.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 8 C 10.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 8 C 48.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 B 12.11, Beschluss vom 29. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 86.08, Urteil vom 17. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de