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14. März 2015
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28. Oktober 2016
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7. Juli 2021
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
- 2.
- sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
- 3.
- sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
- die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
- 2.
- die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 2 C 12.11, Urteil vom 25. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 B 54.04, Beschluss vom 19. August 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 16.12, Urteil vom 30. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 37.08, Beschluss vom 17. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 A 6.06, Urteil vom 21. Juni 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 A 2.07, Urteil vom 24. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 2 C 12.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. VG Berlin, Beschluss vom 02.07.2015, VG 26 K 313.14Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. Oktober 2017