Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2009
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28. Oktober 2016
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7. Dezember 2018
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6. März 2025
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
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9. Juli 2026
9. Juli 2026
(1) Beihilfe erhalten:
- 1.
- Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
- 2.
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
- 3.
- frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
- 4.
- frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
- 1.
- der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
- 2.
- der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
- in Krankheits- und Pflegefällen,
- 2.
- für die Behandlung von Behinderungen,
- 3.
- für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
- 4.
- in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
- 5.
- bei Organspenden.
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden
- 1.
- als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
- 2.
- in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
- 3.
- im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
- 1.
- Höchstbeträge,
- 2.
- in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
- a)
- der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
- b)
- der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
- c)
- die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
- 3.
- Eigenbehalte,
- 4.
- Belastungsgrenzen und
- 5.
- die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.
Fachbeiträge • 16
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
- 2. Beihilfebearbeitung soll schneller gehenEingeschränkter Zugriffwww.dbb.de · 11. Juni 2025
- 3. HöchstbetragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Juli 2017
- 4. Beihilfefähigkeit eines dritten Zahn-ImplantatsEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 16. Februar 2021
- 5. BVerwG 2 C 127.07, Urteil vom 30. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. BVerwG 5 C 4.12, Urteil vom 08. November 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 19/5112 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4454, 19/4552 - Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Jürgen Braun, Marcus Bühl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4538 - Einführung von kostendeckenden Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II aus Steuermitteln c) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Aschenberg-Dugnus, Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/4320 - Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige d) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/102 - Geringverdienende Selbstständige und andere freiwillig Versicherte entlasten e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/4244 - Gerechtere Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 2. 19/4117 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des BundesbeamtengesetzesBundestag Drucksachen · 3. September 2018
- 3. 18/11040 - Unterrichtung: Sechster Versorgungsbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Januar 2017
- 4. 19/4454 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 5. 18/11738 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11343 - Beihilfe und gesetzliche KrankenversicherungBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 6. 19/14425 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13396 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/13519 - Für einen modernen und attraktiven Öffentlichen DienstBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 7. 19/9491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)Bundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 8. 19/18270 - Unterrichtung: Siebter Versorgungsbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. März 2020