Version
22. März 2012
22. März 2012
>
Version
7. Juli 2021
7. Juli 2021
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
- seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
- 2.
- a)
- seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
- b)
- seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Fachbeiträge • 17
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juli 2026
- 2. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. April 2026
- 3. KonkurrentenklageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Januar 2026
- 4. Verfahrensinformation zu 2 VR 2.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 VR 1.16, Beschluss vom 21. Dezember 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 P 8.08, Beschluss vom 25. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 VR 1.13, Beschluss vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 19.10, Urteil vom 30. Juni 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de