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6. März 2025
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
Fachbeiträge • 41
- 1. Arbeitszeit 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. November 2021
- 2. Elektronische Arbeitszeiterfassung - und der Auskunftsanspruch des PersonalratsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Mai 2014
- 3. BVerwG 2 C 31.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 40.17, Urteil vom 19. April 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 14.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 35.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 30.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 35.10, Urteil vom 29. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de