(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
Fachbeiträge • 41
- 1. Elektronische Arbeitszeiterfassung - und der Auskunftsanspruch des PersonalratsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Mai 2014
- 2. BVerwG 2 C 32.16, Urteil vom 20. Juli 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 37.16, Urteil vom 20. Juli 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 40.16, Urteil vom 20. Juli 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 12.16, Urteil vom 06. April 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 40.17, Urteil vom 19. April 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 C 13.08, Urteil vom 20. November 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 11.07, Urteil vom 13. November 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de