(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln in ihrer Prognose, die der Veräußerung nach § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, diejenigen Strommengen, die voraussichtlich in jeder Viertelstunde des Folgetages von fernsteuerbaren Anlagen eingespeist werden.
(2) Fernsteuerbare Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die
- 1.
- nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom erzeugen und
- 2.
- mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, über die der Netzbetreiber
- a)
- in viertelstündlicher Auflösung die Ist-Einspeisung abrufen kann und
- b)
- die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln kann.
(3) Als fernsteuerbare Anlagen nach Absatz 2 gelten auch sonstige Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die die Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vollständig erfüllen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklärt, dass solche Anlagen als fernsteuerbare Anlagen gelten sollen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann Vereinbarungen mit Betreibern von Anlagen oder mit Dritten schließen, wenn dies erforderlich ist, um Anlagen in einer Erklärung nach Satz 1 berücksichtigen zu können. Vereinbarungen nach Satz 2 sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Macht der Übertragungsnetzbetreiber von der Erklärung nach Satz 1 keinen Gebrauch, legt er der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Januar 2026 und danach jährlich zum 1. Januar einen Bericht vor, in dem die Hemmnisse dargestellt werden, die einer Erklärung nach Satz 1 entgegenstehen. In dem Bericht sind konkrete Handlungsoptionen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse sowie Maßnahmen und Zeitpläne zur Umsetzung darzustellen.
(4) Die durch Absatz 3 entstehenden angemessenen Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
Fachbeiträge • 8
- 1. Stellungnahme zum EEG 2027 (Kabinettsbeschluss)Eingeschränkter ZugriffPhiline Derouiche · www.wind-energie.de · 24. September 2026
- 2. Stellungnahme zum EEG 2027 (Kabinettsbeschluss)Eingeschränkter Zugriffwww.wind-energie.de · 24. September 2026
- 3. Neu und nochmal neu: EEG 2021Eingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 6. August 2021
- 4. Wohin steuert die Förderung für Strom aus Erneuerbaren Energien? Ein Rückblick auf das EEG im Jahr 2025 und die Erwartungen für 2026Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
- 5. Eine Übersicht über die Neuregelungen des EEG 2023Eingeschränkter ZugriffDr. Matthias Lang · www.twobirds.com · 14. September 2026
- 6. EEG 2021 - Blog zu den aktuellen EntwicklungenEingeschränkter ZugriffRichter · www.prometheus-recht.de · 16. Dezember 2021
- 7. EEG 2027 - Zeitenwende für die Erneuerbaren?Eingeschränkter ZugriffHerms · www.prometheus-recht.de · 8. September 2026
- 8. EEG-Novelle 2027 - Umbruch bei der Förderung der Erneuerbaren EnergienEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 12. April 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/14235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären ErzeugungsüberschüssenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 2. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 3. 20/14705 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter NetznotfallmaßnahmenBundestag Drucksachen · 28. Januar 2025