(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.
(2) Die nach Absatz 1 zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens -200 Euro pro Megawattstunde und höchstens -100 Euro pro Megawattstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 6 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
- 1.
- Höhe der Preislimits jeder Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat, und
- 2.
- am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat.
(3) Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge. Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat.
(4) Die durch die in Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
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Öffentliche Quellen • 11
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- 2. 19/25326 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23482, 19/24234, 19/24535 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Heiko Heßenkemper, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werdenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 3. 20/2656 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1630, 20/1979, 20/2137 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2345 - Beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien - Potenziale nutzen, Bürokratie abbauen, Anreize schaffenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 4. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
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