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§ 13
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  1. BewachRV

§ 14 BewachRV - Protokollierungspflicht

(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Zweck der Datenübermittlung oder des Abrufs,
2.
das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder des Abrufs,
3.
die Identität der Person oder der angemeldeten Stelle, die die Daten übermittelt oder abgefragt hat.
Abweichend von Satz 1 sind Abrufe von Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

(3) Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens 12 Monate zu speichern und nach spätestens 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Weitere Inhalte
  • VG München, Beschluss vom 20.08.2025 - M 11 K 25/2448
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2026 - 11 K 11060/24
  • § 342i HGB - Länderbezogener Ausweis der Angaben
  • § 36a UrhG - Schlichtungsstelle
  • § 5 BwFinSVermG - Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
  • § 6 HeilVfV - Erstattungsfähige Aufwendungen
  • § 6d 32. BImSchV - Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
  • § 17 PflGesG - Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
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