(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:
- 1.
- Stall,
- 2.
- Stall+Platz,
- 3.
- Frischluftstall,
- 4.
- Auslauf/Weide und
- 5.
- Bio.
(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie
- 1.
- den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder
- 2.
- Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.
(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/6422 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des TierhaltungskennzeichnungsgesetzesBundestag Drucksachen · 18. April 2023
- 2. 20/8361 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8184 - Betriebsentwicklungen und Förderprogramme im Hinblick auf landwirtschaftliche TierhalterBundestag Drucksachen · 14. September 2023
- 3. 21/512 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Juni 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Juni 2025