(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
- 1.
- der Kläger
- a)
- es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
- b)
- seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
- 2.
- die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
- 3.
- die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
(3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
Fachbeiträge • 5
- 1. Aufhebung eines inländischen Schiedsspruch - und die Streitverkündung gegen den SchiedsrichterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. September 2026
- 2. BRIEFING: Das Schiedsverfahren (Teil 1/2)Eingeschränkter Zugriffwww.ziefle.law · 30. Juni 2025
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- 5. SchiedsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. August 2023
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13257 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des SchiedsverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024