Version
31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
>
Version
11. März 2026
11. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind gegenüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
- die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,
- 2.
- die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder
- 3.
- der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
(3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege).
(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.