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§ 18§ 20
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  1. BeschG

§ 19 BeschG - Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber

1.
pyrotechnische Munition abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulassung hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt, anderen überlässt oder verwendet.
Weitere Inhalte
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2023 - 15 E 126/22
  • BSG, Beschluss vom 27.09.2022 - B 7/14 AS 405/21 B
  • AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 29.06.2022 - 6 C 8/22
  • VG Berlin, Beschluss vom 02.08.2024 - 6 L 145/24
  • § 44 SGB 12 - Besondere Verfahrensregelungen
  • § 10 2. FlGDV - Durchführung der Sachkundeprüfung
  • § 8.07 MoselSchPV - Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
  • § 34 BeschussV - Behördliche Kontrollen
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