(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
- dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
- 2.
- einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
- 3.
- dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
Fachbeiträge • 24
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/12842 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11240, 18/11617, 18/11822 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von BetreutenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2017