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1. September 2009
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1. Januar 2018
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2. Februar 2026
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(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Übermittlungsverfahren muss
- 1.
- bundeseinheitlich sein,
- 2.
- Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und
- 3.
- bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.
(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln.
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.
Fachbeiträge • 56
- 1. BAG, Urteil v. 22.07.2014Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Juli 2014
- 2. BAG, Urteil v. 17.02.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. Februar 2015
- 3. BGH Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 63/09Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 6. November 2009
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/12573 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12217 - Versorgungsausgleich und AltersvorsorgeBundestag Drucksachen · 22. August 2019