(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 59
- 1. Abänderung des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Falle des Todes eines EhegattenEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 16. Oktober 2018
- 2. Becker∙RechtsanwälteEingeschränkter Zugriff@Min · www.fachanwaltfrankfurt.de · 1. Juni 2017
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- 4. Das OLG Oldenburg entscheidet über den Versorgungsausgleich bei Tod des geschiedenen EhegattenEingeschränkter Zugriff@Min · www.fachanwaltfrankfurt.de · 22. März 2017
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- 7. Versterben des Berechtigten zwischen Scheidung und VersorgungsausgleichEingeschränkter Zugriffwww.longial.de · 23. Februar 2023
- 8. Dr. Keil & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.dr-keil.de · 5. Juli 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/6510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VersorgungsausgleichsrechtsBundestag Drucksachen · 15. Juni 2026