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1. August 2021
1. August 2021
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30. Juni 2024
30. Juni 2024
(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 30
- 1. BMJV: Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegtEingeschränkter ZugriffAdmin · www.wielinski.de · 2. September 2020
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- 8. Gesetzliche RentenversicherungEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28503 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26838 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg,Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 19/13552 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, CananBayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 19/17793 - Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches anpassenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 2. 19/26838 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VersorgungsausgleichsrechtsBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021