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1. Januar 2013
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1. Januar 2023
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung des Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. Hat das Gericht von der Einholung einer Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen, ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzuholen.
(2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vorlage einer Abschrift des dort genannten Dokuments oder die Anordnung der Herausgabe der Vollmachtsurkunde durch Beschluss. Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungsverfügung.
Fachbeiträge • 12
- 1. Änderungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zum 1. Januar 2023Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. VormundschaftsrechtEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. NotvertretungEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Online-RedaktionEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2022
- 6. BMFAMREingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. BetreuerEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. FamRB-BlogEingeschränkter ZugriffHeinrich Schürmann · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2023