Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
- 1.
- die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche;
- 2.
- bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
- 3.
- bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;
- 4.
- bei Bestellung eines beruflichen Betreuers die Bezeichnung als beruflicher Betreuer.
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.
Fachbeiträge • 15
- 1. ÜberprüfungsfristenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Januar 2013
- 2. Überprüfungsfrist für die angeordnete BetreuungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Januar 2013
- 3. Der Betreuer und die VermögenssorgeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. August 2012
- 4. Betreuung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Januar 2015
- 5. Der Streit ums Aufenthaltsbestimmungsrecht - und das verhinderte familienpsychologische GutachtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Mai 2017
- 6. VormundschaftsrechtEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. NotvertretungEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. Online-RedaktionEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2022