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31. März 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt
- 1.
- vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,
- 2.
- drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
- 3.
- zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Fachbeiträge • 3
- 1. Prütting/Helms: FamFG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
- 2. Prütting/Helms: FamFG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
- 3. FamFG - Verlag Dr. Otto Schmidt KGEingeschränkter ZugriffHerausgegeben Von Prof. (Em.) Dr. Dr. H.C. Hanns Prütting Und Prof. Dr. Tobias Helms., Bearbeitet Von Rilg Dr. Dr. Andrik Abramenko; Vorsriinolg Dr. Regina Bömelburg; Riolg Ulrich Drews; Vorsriolg Dr. Sebastian Fritzsche; Vorsrikg Christian Feskorn; Prof. Dr. Tobias Fröschle; Riag Dr. Uwe Grohmann; Rikg Dr. Stephan Hammer; Prof. Dr. Wolfgang Hau; Riolg Norbert Heiter; Prof. Dr. Tobias Helms; Rd Dr. Johannes Holzer; Riag Wolfgang Keuter; Riag A.D. Ralph Neumann; Prof. (Em.) Dr. Dr. H.C. Hanns Prütting; Prof. Dr. Andreas Roth; Riolg Andreas Wagner; Dipl.-Rpfl’In Dagmar Zorn · https://www.otto-schmidt.de/