(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
- 1.
- im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
- 2.
- in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
- 1.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
- 2.
- die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/6100 - Unterrichtung: Bericht zur Evaluierung des Notfallmanagementsystems gemäß Artikel 31a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 16. März 2023