(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
- 1.
- im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags,
- 2.
- bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist,
- 3.
- zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- 4.
- im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/6100 - Unterrichtung: Bericht zur Evaluierung des Notfallmanagementsystems gemäß Artikel 31a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 16. März 2023
- 2. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024