(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
Fachbeiträge • 4
- 1. "die Tat als Hilferuf", Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.03.2013, Az. 37 K 3025/12.BDG - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 6. Mai 2013
- 2. "Anmache verboten", Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter ZugriffVon Mitarbeiter:In · www.hotstegs-recht.de · 2. November 2008
- 3. Beseitigung eines wesentlichen Mangels im behördlichen Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 08.06.2012, Az. 37 K 3025/12.BDG - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter ZugriffVon Mitarbeiter:In · www.hotstegs-recht.de · 29. Juni 2012
- 4. Verfahrensinformation zu 2 A 5.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/32466 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32057 - Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im RückblickBundestag Drucksachen · 14. September 2021