(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
- 1.
- ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
- 2.
- eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Fachbeiträge • 14
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. BVerwG 1 D 5.05, Urteil vom 05. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 D 23.03, Urteil vom 17. März 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 28.06, Urteil vom 24. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 B 82.09, Beschluss vom 15. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 13.10, Urteil vom 19. August 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 B 75.16, Beschluss vom 24. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 B 5.05, Beschluss vom 04. August 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de