(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
- 1.
- ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
- 2.
- eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Fachbeiträge • 20
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- 7. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. BVerwG 1 D 5.05, Urteil vom 05. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 7
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- 2. 19/23400 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22851 - Missbrauch dienstlicher Daten und Mittel bei BundesbehördenBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2020
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- 4. 19/32466 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32057 - Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im RückblickBundestag Drucksachen · 14. September 2021
- 5. 19/30516 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27670 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
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